Rutschfeste Baustrassen Ferrando StreetService GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB-Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ferrando Streetservice GmbH

Vorbemerkung

Allen Miet- und Lieferverträgen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen der Ferrando Streetservice GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden (nachfolgend Mieter genannt) sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch den Vermieter bestätigt wurden. Unter „Mietgegenstand“ versteht man das Material oder die Geräte, wie im Angebot beschrieben bzw. wie dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt.

 

1 Vertragsabschluß

Angebote des Vermieters sind freibleibend und gelten vorbehaltlich der Personal- und Materialverfügbarkeit zum Zeitpunkt der geplanten Durchführung. Der verbindliche Auftrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Vermieters zustande. Unvollständige oder zweifelhafte Angaben in der Bestellung/in der Anfrage gehen zu Lasten des Mieters. Nach­trägliche Ände­rungen auf Veranlassung des Mieters werden gesondert berechnet. Auf­tragsänderungen oder Annullierungen für Mietgegenstände, die sich bereits in der Zustellung befinden, sind nicht möglich. Abbildungen, Abmessungen und Gewichtsangaben in Informations- und Werbeunterlagen sind unverbindlich. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehal­ten. Der Vermieter ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten.

 

2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsge­mäß einzusetzen, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietge­genstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit be­senrein und frei von jeglichen Rückständen zurückzugeben. Bei Rück­gabe von ungesäuberten Mietgegenständen wird der Vermieter die Rei­nigung selbst durchführen und die Kosten berechnen. Die Kosten hierfür sind dem Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen, welche dem Vertragsabschluß zugrunde liegt.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überlastung in jeder Weise zu schützen.
  3. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand an einen anderen Stand- bzw. Einsatzort, als den im Auftrag vermerkten zu transportieren.
  4. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §18 I 2 und § 22 II-IV und §29 III und §46 I Nr. 5StVO sowie §70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmi­gungserteilung geschlossen die der Mieter einzuholen hat.
  5. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungs­kosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entste­hen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Mieter

3 Übergabe des Mietgegenstandes, Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, den vom Kunden gemieteten Mietge­genstand für die vereinbarte Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Gleich­zeitig verpflichtet sich der Mieter, den von ihm gemieteten Mietgegens­tand anzunehmen.
  2. Der Vermieter trägt Sorge dafür, dass sich der Mietgegenstand in ein­wandfreiem Zustand befindet. Der Mieter verpflichtet sich den verein­barten Mietpreis zu zahlen, die gemietete Ware sorgfältig zu behandeln und den Mietgegenstand nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
  1. Um den ordnungsgemäßen Zustand und die Anzahl der Mietgegens­tände zum Zeitpunkt der Anlieferung und bei Abholung festzustellen verpflichtet sich der Mieter selbst bzw. einen Erfüllungsgehilfen bei der Anlieferung/Abholung anwesend zu sein und den Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände schriftlich festzuhalten.
  2. Ist es dem Mieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen nicht möglich zum Zeitpunkt der Anlieferung und der Abholung vor Ort anwesend zu sein, hat er die Anzahl und Zustand der Mietgegenstände gem. der Rechnung unverzüglich zu prüfen.
  3. Abweichungen in der Anzahl der Mietgegenstände gegenüber der Auftragsbestätigung/Rechnung sowie erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung schriftlich dem Vermieter angezeigt werden.
  4. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhan­den waren nach Aufforderung des Mieters zu beseitigen bzw. Ersatz hierfür zu beschaffen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter.

4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Für Schäden an der Zufahrt oder am Auslegungsort, insbesondere für nichterkennbare Rohrleitungen, Gullydeckel etc. sowie für Verunreinigungen des Untergrundes aufgrund von Korrosion des Mietgegenstandes, Abrieb der Beschichtung wird keine Haftung übernommen.
  2. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbeson­dere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters,
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Ver­mieters oder eine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver­letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
  1. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Anlieferung (Gestellung) ist ausge­schlossen, bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Vermieter nicht abwen­den konnte. In anderen Fällen nicht rechtzeitiger Anlieferung (Gestel­lung) ist die Haftung des Vermieters begrenzt auf den dreifachen Miet­zins.

5 Mietpreis und Zahlung

  1. Das Angebot gilt bei freier Anlieferung und Abholung. Der Mieter trägt hierfür Sorge. Bei Behinderung in der Anlieferung und bei Abholung wird für Wartezeiten ein Stundensatz von 105 EUR je Gefährt berechnet.
  2. Die Berechnung der Miete erfolgt auf Basis der Auftragsbestätigung pro Kalendertag/Woche. Sie beginnt mit der Anlieferung im Baulager, alternativ mit der Verlegung, sofern dies sofort möglich ist. Die Berechnung endet bis zum Tag des Endes des Mietverhältnisses lt. Auftragsbestätigung. Die Berechnung der Logistikkosten erfolgt nach Lieferung ins Baulager, bzw. nach Verlegung, sofern dies sofort möglich ist.
  3. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich fällig und zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungs­datum netto Kasse. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt Mahngebüh­ren in Höhe von 10 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendma­chung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Bei Fristüber­schreitung und Nichteinhaltung einer weiteren Zahlungsfrist kann die Forderung an ein Inkassounternehmen bzw. einen Rechtsbeistand zum Inkasso übergeben werden. Die hier­durch entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.
  4. Bei vereinbarter Ratenzahlung gilt: Kommt der Mieter mit der Zahlung einer Rate zwei Wochen in Rückstand, so ist der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
  5. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festge­stellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Ge­genansprüchen.
  6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Ver¬mieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückabholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

6 Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine etwaigen Ansprü­che gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

 

7 Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Mietgegenstandes

  1. Die Mietzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter mindestens 10 Kalendertage vor Beendigung der Mietzeit die Freigabe der Mietgegenstände schriftlich anzuzeigen, es sei denn, es gibt eine andere schriftliche Vereinbarung. Erfolgt dies nicht, so verlängert sich die vereinbarte Mietzeit jeweils um die entsprechenden Kalendertage. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit oder bei Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, hat der Mieter dem Vermieter die Beendigung des Mietvertrages mindestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich anzuzeigen.
  3. Sollte der Mietgegenstand vor Beendigung des vereinbarten Mietzeit­raums zurückgegeben werden, ist dennoch der Mietpreis des gesamten vereinbarten Mietzeitraums, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zu zahlen.
  4. Der Mieter hat den Mietgegenstand besenrein und in ordnungsgemäßem Zustand zur Abholung bereitzuhalten.
  5. Um den ordnungsgemäßen Zustand und die Anzahl der Mietgegens­tände bei Abholung festzustellen verpflichtet sich der Mieter selbst bzw. einen Erfüllungsgehilfen bei der Abholung anwesend zu sein und den Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände schriftlich festzuhalten. Ist der Mieter/Erfüllungsgehilfe bei der Abholung der Mietgegenstände nicht zugegen, gilt der vom Vermieter/Erfüllungsgehilfen festgestellte Zustand der Mietgegenstände als Grundlage für die weitere Vertragsabwicklung.
  6. Bei Verlust oder Abgang des Mietgegenstandes erfolgt eine Berechnung in Höhe der Wiederbeschaffungs-kosten/Mietgegenstand zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verbogene Mietgegenstände werden, soweit möglich, gerichtet. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 120 EUR/Mietgegenstand. Beschädigungen der Beschichtung werden nach Instandsetzungsaufwand berechnet. Aufgrund von Beschädigungen nicht mehr instandzusetzende Mietgegenstände werden nach aktuellem Neuwert berechnet.

8 Weitere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungs­gemäße und gefahrlose Durchführung des Vertrages erfor­derlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und wäh­rend des Mietzeitraums aufrecht zu erhalten. Er hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, frei­zustellen.
  2. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
  3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter ver­pflichtet dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu er­statten und den Dritten hierüber durch Einschreiben zu benachrichti­gen.
  4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen bzw. sich hiergegen zu versichern.
  5. Der Mieter übernimmt ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bis zur Abholung der Mietgegenstände die Verkehrssicherungspflicht. Während dieser Zeit stellt der Mieter den Vermieter frei von Ansprü­chen Dritter, die in irgendeiner Weise Schaden am oder durch den Mietgegenstand erleiden können. Der Mieter hat sich hiergegen zu versichern.
  6. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
  7. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bedingungen zu 1. bis 5. so ist er verpflichtet dem Vermieter allen Schaden zu er­setzen der diesem daraus entsteht.

9 Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Seiten grundsätzlich unkündbar. Ein außerordentliches Kün­digungsrecht aus wichtigem Grund und ein Kündigungsrecht gemäß § 9 Ziff. 2 bleibt hiervon unberührt.
  2. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
    a) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Nr. 6
    b) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird.
    c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegens­tand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.
  3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungs­recht Gebrauch findet § 5 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 entspre­chende Anwendung.

10 Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus anderen Gründen unmöglich sein die ihm nach § 7 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

11 Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Formulierung die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Formulierung am nächsten kommt und rechtswirksam ist.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.


AGB Stand 01.08.2021

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